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FC Bayern II bleibt Zweitligist

Die Besetzung der zweiten Bundesligen ist (vorläufig) komplett, das Bundesturniergericht hat entschieden:

https://fcbayern.com/schach/de/mannschaften/2.-mannschaft/rundenberichte/a2324fcb2rel

In Augsburg wird nun darüber beraten, diese Entscheidung zu akzeptieren oder sie außerhalb der DSB-Gerichtsbarkeit anzufechten.

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Zusammenfassung (AI):

Die 2. Mannschaft des FC Bayern München sicherte sich den Verbleib in der 2. Bundesliga am "grünen Tisch" nach einer turbulenten Relegationsphase. Das entscheidende Spiel gegen die SF Augsburg endete ursprünglich 4:4, doch aufgrund der besseren Berliner Wertung schien Augsburg aufgestiegen zu sein. Allerdings wurde das Ergebnis später in ein 0:8 zugunsten des FC Bayern geändert, da Augsburg einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt hatte.

Augsburg legte gegen diese Entscheidung Protest ein, und der Bundesturnierdirektor stellte am 4. Juni das ursprüngliche Ergebnis von 4:4 wieder her. Dies führte zu einer weiteren Überprüfung durch das Bundesturniergericht. Letztlich wurde der Berufung des FC Bayern stattgegeben, und das ursprüngliche 0:8-Ergebnis wurde bestätigt, wodurch die 2. Mannschaft des FC Bayern in der 2. Bundesliga bleibt.

SF Augsburg oder Bayern München? Zweitligist gesucht

Das komplette Urteil im Anhang. Zusammenfassung (AI, nicht bearbeitet):

 

Zusammenfassung des Urteils des Bundesturniergerichts des Deutschen Schachbundes e.V. (DSB), BTurnG 04/24

Prozessbeteiligte

  • Berufungsführer: FC Bayern München e.V., vertreten durch Jörg Wengler
  • Berufungsgegner: Deutscher Schachbund e.V., vertreten durch Ingrid Lauterbach und weitere Vorstandsmitglieder
  • Protestführer: Schachfreunde Augsburg e.V., vertreten durch Aleksandar Vuckovic
  • Bundesrechtsberater: Thomas Strobl

Sachverhalt

Am 5. Mai 2024 fand das Relegationsspiel zur 2. Schach-Bundesliga zwischen den Schachfreunden Augsburg und dem FC Bayern München II statt. Thomas Brückner, ein Spieler der Augsburger, war nur als passives Mitglied bei Augsburg und als aktives Mitglied bei den Stuttgarter Schachfreunden registriert, was gegen die Turnierordnung verstieß. Das Spiel endete ursprünglich 4:4, wurde jedoch vom Bundesligaleiter Jürgen Kohlstädt wegen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers auf 0:8 zugunsten von Bayern geändert.

Protest und Berufung

  • Protest: Die Schachfreunde Augsburg legten Protest ein, woraufhin der Bundesturnierdirektor das ursprüngliche Ergebnis wiederherstellte.
  • Berufung: Der FC Bayern München e.V. legte Berufung ein, um die Entscheidung des Bundesturnierdirektors aufzuheben und die ursprüngliche Wertung wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

  1. Zulässigkeit der Berufung

    • Form- und fristgerecht eingelegt.
    • Der Berufungsführer ist in seinen Interessen betroffen, da die Teilnahme an der 2. Schach-Bundesliga für die Spielzeit 2024/25 gefährdet wäre.
  2. Begründetheit der Berufung

    • Rechtsfehlerhafte Entscheidung des Bundesturnierdirektors: Die Entscheidung vom 4. Juni 2024 war fehlerhaft, da der Spieler Brückner nicht spielberechtigt war.
    • Turnierordnung: Nach der Turnierordnung darf ein Spieler nur für einen Verein eine Spielgenehmigung haben. Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers führt zur Disqualifikation des gesamten Mannschaftskampfes.
    • Vorrang der Turnierordnung: Die Turnierordnung hat Vorrang vor der Ausschreibung. Die Ausschreibung darf keine Regelungen enthalten, die der Turnierordnung widersprechen.
  3. Vertrauensschutz

    • Der Protestführer konnte sich nicht auf die Ausschreibung verlassen, da diese der Turnierordnung widersprach.
    • Es obliegt den Mannschaften, sich mit den relevanten Regularien vertraut zu machen.
  4. Kostenentscheidung

    • Keine Erstattung von Kosten.
    • Die Protestgebühr verfällt zugunsten des DSB, die Berufungsgebühr wird an den Berufungsführer zurückgezahlt.

Urteil

  • Entscheidung des Bundesturnierdirektors aufgehoben: Das ursprüngliche Spielresultat (0:8) wird wiederhergestellt.
  • Kostenregelung: Keine Erstattung der Beteiligtenkosten, Protestgebühr verfällt, Berufungsgebühr wird zurückgezahlt.
  • Rechtsmittel: Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

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