Ein minderjähriger Spieler verlässt während seiner Partie den Spielsaal, macht sich in der Garderobe mehrfach an seiner Jackentasche zu schaffen – und zieht die Jacke schließlich an. Auf dem Weg zur Toilette wird er angehalten. Der Schiedsrichter findet in der Jackentasche ein eingeschaltetes Handy. Lichess ist darauf installiert, ein Messengerdienst aktiv. Der Anti-Cheating-Arbeitskreis des Deutschen Schachbundes sieht darin einen Betrugsversuch und empfiehlt eine zwölfmonatige Sperre. Der Spieler bestreitet, das Gerät genutzt zu haben; seine Erklärungen für das Mitführen wechseln im Laufe des Verfahrens mehrfach.
So beginnt ein Fall, der beim Bundesturniergericht des Deutschen Schachbundes landet und dort ein Urteil produziert, das weit über den Einzelfall hinausgeht. Das Urteil datiert vom 29. Mai 2025 und wird erst jetzt, knapp ein Jahr später, öffentlich bekannt. Auf 21 Seiten, fast so lang wie das Verbandsprogramm des DSB, mit Zitaten aus Bundesgerichtshof-Entscheidungen und mehreren Rechtskommentaren, kommt das Gericht zu einem unbequemen Befund: Die föderale Struktur des deutschen Schachs macht es dem DSB schwierig, in diesem Fall faktisch unmöglich, Betrug am Brett wirksam zu sanktionieren.

Das Turniergericht unter dem Vorsitzenden Thomas Falk hat den Beschluss des Anti-Cheating-Arbeitskreises aufgehoben. Nicht weil kein Verstoß vorlag, sondern weil die Rechtsgrundlage fehlte. Der Spieler ist kein direktes Mitglied des Deutschen Schachbundes. Wie die meisten Turnierspieler in Deutschland gehört er einem Verein an, der wiederum einem Landesverband angehört, der wiederum Mitglied des DSB ist. Die Turnierausschreibung verwies laut Urteil zudem ausdrücklich nur auf die Regeln des Niedersächsischen Schachverbands – nicht auf die Anti-Cheating-Bestimmungen des Bundesverbands. Wer einem Regelwerk nicht unterworfen ist, kann nach diesem Regelwerk auch nicht bestraft werden.
Das Gericht gibt drei konkrete Hinweise, was sich ändern muss.
- Ausschreibungen. Wer die Bundesregeln auch bei Spielern anwenden will, die keine direkten DSB-Mitglieder sind, muss die Unterwerfung unter die entsprechenden Bestimmungen ausdrücklich in der Turnierausschreibung verankern. Das ist die kurzfristig umsetzbare Lösung – und bisher offenbar nicht Standard.
- Minderjährige. Weitreichende Sanktionen wie eine Jahressperre bedürfen bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Auch das ist in der Turnierpraxis bisher nicht systematisch geregelt.
- Das zweistufige Verfahren selbst. Der Anti-Cheating-Arbeitskreis stellt Verstöße fest, die eigentliche Sanktion verhängt der zuständige Landesverband. Das Gericht deutet an, dass dieses Konstrukt satzungsrechtlich überarbeitungsbedürftig sein könnte – ohne einen konkreten Weg zu benennen.


Die Unterwerfung unter den Sanktionskatalog bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, nicht die einzelne Maßnahme im Betrugsfalls. Die Aussage
ist deshalb bestenfalls mißverständlich. Besser wäre es von Sanktionsmöglichkeiten zu sprechen, dann sollte es passen.
Man muss schon sagen, dass das Bundesturniergericht der Entscheidung des Schiedsrichters auf Partieverlust (wegen des eingeschalteten Handys) zugestimmt und nur der 12-monatigen Sperre nicht zugestimmt hat, weil es die tatsächliche Handy-Nutzung nicht als erwiesen ansah. (Auf dem Handy war keine Schach-App aktiv.) Es bleibt also jedenfalls dabei, dass ein eingeschaltetes Handy zum Partieverlust führt.