Zwischen „vorgermanisch“ und „vorglühen“ finden wir im Duden das Partizip „vorgesehen“. Leider steht da nicht, was dieses Wort bedeutet, schade eigentlich. Für die deutsche Schachverwaltung wäre ein wenig Hilfestellung in dieser Frage in diesen Tagen segensreich. Der sich anbahnende neueste Konflikt wird sich im Kern darum drehen, was die Väter der Schachverwaltungssatzung gemeint haben, als sie dereinst im 2. Absatz des 17. Paragrafen des wichtigsten unserer mehr als 20 Ordnungswerke „vorgesehen“ geschrieben haben.
Wie der Konflikt ausgeht, ist ungewiss, und was dieses Wort bedeutet, auch. Sicher ist, die Leitungsebene der Schachverwaltung kehrt zu ihrer Kernaufgabe zurück, uns für moderate 14 Euro im Jahr kontinuierlich mit absurdem Theater zu unterhalten. Endlich geht es wieder um die Satzung, das Thema, das die Fachleute erregt wie kein anderes. Weil eine Verbandspleite und ein paar andere Nebensächlichkeiten dazwischengekommen sind, ist es schon dreieinhalb Jahre her, dass zuletzt „Satzung“ auf der Tagesordnung stand. Aber wer am Mittwochabend das Ohr am Schachfunk hatte, der ahnt, dass sich der angestaubte Vorhang bald wieder heben wird.
Diese Programmänderung im Schachtheater bringt mit sich, dass auf dem Perlenkanal die eigentlich für heute geplante Fortsetzung der Karjakin-FIDE-Saga entfällt (zwischenzeitlich ist sie zu einer Karjakin-FIDE-Kramnik-Kandidaten-Nakamura-Zypern-Saga angewachsen, mehr dazu wahrscheinlich in den kommenden Tagen). Wenden wir uns stattdessen Paragraf 17, Absatz 2 der Satzung unserer Schachverwaltung zu. Da steht:
Ein Bundeskongress muss einberufen werden, wenn das spätestens sechs Monate vor dem nächsten vorgesehenen Kongress der Hauptausschuss oder das Präsidium durch Beschluss oder mindestens fünf Mitgliedsorganisationen verlangen (Außerordentlicher Bundeskongress).
Das ließe sich einfacher sagen, aber wer sich ein wenig Mühe gibt, versteht es auch so: Die 22 DSB-Mitglieder können sich auf ein Minderheitenrecht berufen. Wenn fünf von ihnen einen Kongress verlangen und die Frist einhalten, muss der Präsident (sic) ihn einberufen.
Präsidentinnen sind laut Satzung nicht vorgesehen, aber erlaubt. Das ist ist in Paragraf 3, Absatz 9 geregelt. Dort ist sogar explizit geregelt, dass eine Präsidentin sich so nennen darf. Ingrid Lauterbach wird das erleichtert zur Kenntnis genommen haben, aber aktuell wäre Präsident Lauterbach wahrscheinlich mehr geholfen, gäbe es einen Subparagrafen, der klärt, was „vorgesehen“ bedeutet. Heißt es, dass ein Regelmechanismus greift, oder ist etwas schon „vorgesehen“, wenn es nur geplant ist?
Dass unsere Satzungsväter versäumt haben, dies zu regeln, hat jetzt in letzter Konsequenz ein Antrag von Jürgen Gersinska, Dirk Martens, Klaus-Jürgen Herlan, Manfred Scheiba und Paul Meyer-Dunker offenbart. Die fünf Vertreter der DSB-Mitglieder Baden, Schleswig-Holstein, Hamburg, Fernschach und Berlin wollen den für den 16. Mai geplanten Hauptausschuss in Frankfurt zu einem außerordentlichen Bundeskongress machen. Begründung: Zwei große Verbandstreffen im selben Jahr kosten Geld und Zeit. Wenn man ohnehin zusammenkommt, könne man die wichtigen Entscheidungen (Präsidium wählen) im Mai treffen und den in der „Berliner Erklärung“ verabredeten Kongress im August absagen.
Der Präsident berief nicht ein, sondern „das Präsidium“ (laut DSB-Verlautbarung, gemeint waren drei Viertel des Präsidiums ohne Alexander von Gleich) ließ den Antrag erst einmal prüfen. Damit betrat jemand die Bühne, den wir schon aus einigen Episoden der von 2017 bis 2023 ausgestrahlten Staffel als Präsidiumshelfer kennen. Bundesrechtsberater Thomas Strobl kam, wenig überraschend, zu dem Ergebnis, der Antrag sei unzulässig.
Seine Stellungnahme führt zwei Gründe auf. Erstens könnten die Antragsteller keinen konkreten Termin verlangen, da der Bundeskongress laut Satzung vom Präsidenten einberufen wird. Zweitens greife eine Fristregel: Ein Antrag müsse spätestens sechs Monate vor dem nächsten vorgesehenen Kongress gestellt werden. Nach Strobls Interpretation gilt der für August geplante Bundeskongress als „vorgesehen“. Deshalb könne kein weiterer Kongress für den Mai verlangt werden.
Strobls erstes Argument – die Antragsteller könnten keinen konkreten Termin verlangen – mag bald verpuffen. Der Antrag lautete: „16. Mai oder ein anderer Termin“.
Zum Cliffhanger könnte sich der abzusehende Konflikt um die Auslegung der Fristregel entwickeln. Ob der August-Kongress als „vorgesehen“ gilt? Kann man so sehen, er war ja verabredet. Kann man auch ganz anders sehen. Der August-Termin entstammt einer im freien Raum getroffenen Vereinbarung. Laut DSB-Satzung wäre erst im ersten Halbjahr 2027 wieder Kongress.
To be continued.
Ich habe es nicht anders erwartet. Den Dreh hatte ich nicht erwartet. Bin gespannt wie es weitergeht. Destruktivität überall. Der in einer Pressemeldung angekündigte a.o. Kongress im August mit dem verkündeten Rücktritt der Präsidentin ist weder in der Satzung vorgesehen noch schon einberufen. Er ist mithin gar nicht existent und kann damit im Sinne der Satzungsregeln kaum als vorgesehen betrachtet werden. Wenn das Präsidium damit durchkommt, macht sich das Rumpf-Präsidium nur weiter lächerlich und der Schachbund gleich mit – das scheint aber das verbliebene Führungsgremium gar nicht zu interessieren. Man fragt sich warum Personen an Posten hängen, wenn ihnen offenbar… Weiterlesen »
§ 37 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Mitgliederversammlung (i. e. der Bundeskongress, ob ordentlich oder außerordentlich) einberufen werden MUSS, wenn das von dem in der Satzung genannten Quorum von Mitgliedern so verlangt wird (sogen. Minderheitsbegehren). Diese Vorschrift ist zwingendes Recht, kann also von der Satzung nicht wirksam eingeschränkt werden. Das scheint der Bundesrechtsberater nicht berücksichtigt zu haben. Die Antragsteller könnten – ggf. nach Anrufung des Schiedsgerichts des DSB – nach § 37 Abs. 2 BGB die Einberufung des Kongresses erzwingen.
Der Bundesrechtsberater wurde vom Kongress gewählt. Grundsätzlich sollte er also die Expertise haben, einen Antrag rechtlich zu beurteilen. Warum er das nicht unparteiisch getan haben sollte, erschließt sich mir nicht. Das wird im Artikel allerdings suggeriert. Wenn dem so wäre, wäre er für die Position ungeeignet. Dass das Präsidium der Einschätzung des gewählten Bundesrechtsberaters folgt, ist normal. Sonst bräuchte man den Bundesrechtsberater gar nicht. Der Begründung kann man folgen. Allerdings wird da angenommen, was ein geplanter Bundeskongress ist. Das kann man auch anders sehen. Wenn man den Kongress als nicht geplant ansieht, dann wäre aber laut Satzung ein Hauptausschuss durchzuführen.… Weiterlesen »
Schlau geplant. Nachdem man die Hauptversammlung im Februar vom Tisch hatte warten bis die sechs Monate zur nächsten Hauptversammlung angebrochen sind und schon lässt sich wieder frei agieren.